Internationale Gustav Mahler Gesellschaft: Statuten

Aktuell gültige, auf der Generalversammlung am 28.9.2020 beschlossene Fassung.

 

NAME UND SITZ DES VEREINES

§ 1

Die INTERNATIONALE GUSTAV MAHLER GESELLSCHAFT hat ihren Sitz in Wien und erstreckt ihre Tätigkeit auf die ganze Welt. Sie ist ein gemeinnütziger, nicht auf Gewinn gerichteter Verein.

ZWECK DES VEREINES

§ 2

Zweck des Vereines ist die wissenschaftliche Erforschung von Leben und Schaffen Gustav Mahlers, dessen Rezeptionsgeschichte, des kunst- und kulturhistorischen Hintergrunds der Epoche Gustav Mahlers sowie die Verbreitung von dessen Werk.

MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES

§ 3

(1) Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:
 

  1. Durchführung von Forschungsvorhaben sowie wissenschaftlichen Studien und (in Kooperation) Lehrveranstaltungen,
  2. Dokumentation und Publikation von Forschungsergebnissen einschließlich der an höchsten wissenschaftlichen Anforderungen orientierten Kritischen Gesamtausgabe der Werke Gustav Mahlers,
  3. (Mit-)Veranstaltung von Ausstellungen, (moderierten) Konzerten und Symposien, die dem Forschungs- und Lehrzweck entsprechen,
  4. Führung eines Archivs und einer Fachbibliothek,
  5. Herausgabe von Publikationen aller Art, insbesondere von Schriften, Ton- und Bildträgern,
  6. Nutzung elektronischer Medien für die Maßnahmen gemäß lit. a) bis e),
  7. Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Institutionen aller Art mit gleichartigen oder ähnlichen Zielsetzungen.

(2) Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:
 

  1. Mitgliedsbeiträge,
  2. Verkauf von Publikationen,
  3. Erträgnisse aus Veranstaltungen,
  4. Spenden und Subventionen,
  5. sonstige Einkünfte, Nachlässe, Schenkungen.

VEREINSORGANE

§ 4

(1) Organe des Vereines sind:

      (a) die Generalversammlung,
      (b) der Vorstand,
      (c) der Beirat,
      (d) zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer,
      (e) das Schiedsgericht.

ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

§ 5

(1) Mitglieder des Vereines sind entweder physische Personen oder juristische Personen und umfassen:

      a) ordentliche Mitglieder,
      b) unterstützende Mitglieder,
      c) fördernde Mitglieder,
      d) Gründer,
      e) Beiratsmitglieder,
      f) Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidentinnen/Ehrenpräsidenten und Ehrenmedaillenträgerinnen/Ehrenmedaillenträger, zu welchen Persönlichkeiten oder juristische Personen ernannt werden können, die sich um das Werk Gustav Mahlers oder um die Verwirklichung der Ziele der Gesellschaft in hervorragender Weise verdient gemacht haben.

(2) Die Mitgliedschaft laut lit. a) bis c) wird durch Abgabe der Beitrittserklärung, Aufnahmebeschluss des Vorstandes und Entrichtung des Mitgliedsbeitrags erworben. Die Aufnahme eines Ehrenmitgliedes, einer Ehrenpräsidentin/eines Ehrenpräsidenten oder eines einer Ehrenmedaillenträgerin/Ehrenmedaillenträgers erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
      a) Austritt,
      b) Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages für zwei aufeinanderfolgende Jahre trotz jährlicher Zahlungserinnerung,
      c) Beendigung der Beiratsfunktion,
      d) Ausschluss durch den Vorstand,
      e) Tod,
      f) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

§ 6

(1) Den Mitgliedern stehen folgende Rechte zu:
 

  1. Sitz und Stimme in der Generalversammlung; juristische Personen üben ihre Mitgliedschaft durch Bevollmächtigte aus, die persönlich nicht Vereinsmitglieder sein müssen,
  2. das aktive Wahlrecht in der Generalversammlung,
  3. das passive Wahlrecht in der Generalversammlung mit Ausnahme der juristischen Personen,
  4. Nutzung der Einrichtungen des Vereines,
  5. kostenloser Bezug der „Nachrichten zur Mahler-Forschung“ in deutscher/englischer Sprache in gedruckter oder digitaler Form.

(2) Die Mitglieder haben die Pflicht:
 

  1. Den Mitgliedsbeitrag ihrer Kategorie [§ 5 lit. a) bis c)] jährlich zu bezahlen,
  2. das Ansehen und die Interessen des Vereines zu wahren und zu fördern.

GENERALVERSAMMLUNG

§ 7

(1) Die Generalversammlung findet jährlich, längstens innerhalb von neun Monaten nach Ende des Vereinsjahres (= Kalenderjahres), am Sitz des Vereines statt.

(2) Auf Beschluss des Vorstandes oder der Generalversammlung, auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller Vereinsmitglieder oder auf Verlangen einer Rechnungsprüferin/eines Rechnungsprüfers hat binnen sechs Wochen eine außerordentliche Generalversammlung stattzufinden. Sie befasst sich nur mit jenen Anträgen, die zu ihrer Einberufung geführt haben. Absatz (4) gilt sinngemäß.

(3) Eine Rechnungsprüferin/ein Rechnungsprüfer kann auch selbst eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, im Falle der Beschlussunfähigkeit des Vorstandes oder im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes ist er/sie dazu verpflichtet. Absatz (4) gilt sinngemäß.

(4) Die Einberufung der Generalversammlung hat – abgesehen von Absatz (3) – der Vorstand durch Einladung der Vereinsmitglieder vorzunehmen. Die Einladung muss spätestens vier Wochen vor dem Zusammentritt der Generalversammlung ergehen. In ihr müssen Zeitpunkt und Ort der Versammlung genau bezeichnet und die Tagesordnung bekanntgegeben werden.

(5) Anträge der Vereinsmitglieder und Wahlvorschläge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie unter Angabe ihres Inhaltes spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich dem Vorstand zur Weiterleitung an die Mitglieder bekanntgegeben werden. Diese Weiterleitung geschieht spätestens eine Woche vor der Generalversammlung.

(6) Der Vorsitz in der Generalversammlung obliegt der Präsidentin/dem Präsidenten, bei ihrer/seiner Verhinderung der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten, sodann dem ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(7) Die Präsidentin/der Präsident hat den Vorsitz nach dem Bericht der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer [§ 8 lit. c)] einem Vereinsmitglied ihrer/seiner Wahl zu übergeben. Dieses führt die Entlastung des Vorstandes [§ 8 lit. d)] sowie gegebenenfalls die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer [§ 8 lit. e) und f)] durch. Die Präsidentin/der Präsident des gewählten Vorstandes übernimmt daraufhin den Vorsitz und führt die Generalversammlung zu Ende.

(8) Die Generalversammlung kann Beschlüsse nur über Anträge fassen, die auf der Tagesordnung stehen. Ausgenommen sind Anträge zur Verhandlungsführung.

(9) Die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens vier Vereinsmitgliedern gegeben.

(10) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden der Generalversammlung. Beschlüsse auf Änderung der Vereinsstatuten oder auf Auflösung des Vereines bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Maximal zwei Stimmübertragungen auf ein anwesendes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung sind zulässig. Die Stimmabgabe für die Wahl des Vorstandes kann auf Beschluss des Vorstandes auch durch ein sicheres elektronisches Wahlsystem unter Wahrung der Anonymität erfolgen.

(11) Die Abstimmung erfolgt mündlich. Sie hat schriftlich und geheim zu erfolgen, wenn dies mehr als die Hälfte der anwesenden Vereinsmitglieder verlangen.

(12) Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu verfassen. Aus diesem müssen insbesondere die Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und deren statutengemäße Gültigkeit zu ersehen sein.

AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG

§ 8

Aufgaben der Generalversammlung sind:
 

  1. Entgegennahme, Diskussion und Annahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
  2. Beschluss zur Genehmigung über die bereits erfolgte Kooptierung einer Person in den Vorstand,
  3. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer über die Gebarung sowie Rechnungslegung gemäß § 21 Vereinsgesetz 2002,
  4. Beschluss über die Entlastung des Vorstandes,
  5. gemäß § 9 (2) der Statuten: Wahl des Vorstandes,
  6. gemäß § 14 (2) der Statuten: Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern,
  7. die Festsetzung der Jahresmitgliedsbeiträge für ordentliche, unterstützende und fördernde Mitglieder,
  8. Beschluss über die Aufnahme sowie Aberkennung von Ehrenmitgliedern, Ehrenpräsidentinnen/Ehrenpräsidenten und Ehrenmedaillenträgerinnen/Ehrenmedaillenträgern,
  9. Beschluss über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes,
  10. Beschluss über Statutenänderungen,
  11. Beschluss über Auflösung des Vereines.

VORSTAND

§ 9

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
 

  1. einer Präsidentin/einem Präsidenten,
  2. einer Vizepräsidentin/einem Vizepräsidenten,
  3. einer Kassierin/einem Kassier und einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter,
  4. einer Schriftführerin/einem Schriftführer und einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter,
  5. bis zu fünf weiteren Mitgliedern des Vereins.

(2) Die Funktionsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, bis zu fünf Mitglieder des Vereins in den Vorstand zu kooptieren. Die Funktion dieser Mitglieder dauert bis zur Ablehnung der Kooptierung durch die Generalversammlung bzw. bis zur Neuwahl des Vorstandes in der Generalversammlung.

(4) Präsidentin/Präsident, Vizepräsidentin/Vizepräsident, Kassierin/Kassier und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sowie Schriftführerin/Schriftführer und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter werden vom Vorstand aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder gewählt. Die Befugnisse der Vorstandsmitglieder sind vom Vorstand schriftlich festzulegen.

(5) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären; dieser wird jedoch erst mit Bestellung einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers, spätestens jedoch drei Monate nach der Rücktrittserklärung wirksam. Die Rücktrittserklärung ist an die Präsidentin/den Präsidenten, deren/dessen Rücktrittserklärung an die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten, die Rücktrittserklärung des gesamten Vorstandes an die außerordentliche Generalversammlung zu richten. Ausscheidende Vorstandsmitglieder haben auf sämtliche Funktionen, die mit ihrer Mitgliedschaft im Vorstand zusammenhängen, zu Gunsten ihrer Nachfolgerinnen/Nachfolger zu verzichten.

(6) Der Vorstand ist verpflichtet, an Stelle vorzeitig ausscheidender oder ausgeschiedener Vorstandsmitglieder, vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigungen durch die Generalversammlung, für seine Amtsdauer andere Mitglieder zu kooptieren. Von der Beschlussfassung über die Kooptierung sind ausscheidende Vorstandsmitglieder ausgeschlossen. Wird jedoch der Vorstand durch das gleichzeitige Ausscheiden mehrerer Vorstandsmitglieder beschlussunfähig oder tritt er geschlossen zurück, so obliegt die Ergänzung des Vorstandes auf die statutengemäße Mitgliederzahl der außerordentlichen Generalversammlung, die diesfalls von einer Rechnungsprüferin/einem Rechnungsprüfer einzuberufen ist [§ 7 (3)].

Die Bestimmungen des § 5 (3) gelten analog.

VORSTANDSSITZUNGEN

§ 10

(1) Der Vorstand tritt mindestens drei Mal im Jahr zu Sitzungen zusammen. Auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens vier Vorstandsmitgliedern oder auf Verlangen einer Rechnungsprüferin/eines Rechnungsprüfers hat binnen zwei Wochen eine außerordentliche Sitzung stattzufinden. Die Präsidentin/der Präsident kann den Vorstand jederzeit zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen.

(2) Die Einberufung zu den Sitzungen hat die Präsidentin/der Präsident in geeigneter Weise vorzunehmen, bei Verhinderung geschieht dies durch die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten. Ist auch dieser/diese auf unvorhersehbare Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(3) Der Vorsitz in den Sitzungen obliegt der Präsidentin/dem Präsidenten, bei Verhinderung der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten, bei auch deren/dessen Verhinderung führt den Vorsitz das an Jahren älteste anwesende Vorstandmitglied oder jenes Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zur Sitzung geladen wurden und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Übertragung einer Stimme pro anwesendem Vorstandsmitglied ist zulässig.

(6) Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen; aus diesem müssen insbesondere die Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und deren statutenmäßige Gültigkeit zu ersehen sein. Das Abstimmungsergebnis ist im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von der/vom Vorsitzenden und von der Schriftführerin/vom Schriftführer zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung ist binnen vier Wochen jedem Vorstandsmitglied zu übermitteln.

(7) Die Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidentinnen/Ehrenpräsidenten, Ehrenmedaillenträgerinnen/Ehrenmedaillenträger und Beiräte sind berechtigt, den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme beizuwohnen.

(8) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung beschließen, von welcher er nur mit Zweidrittelmehrheit wieder abgehen kann.

(9) Jedem Vorstandsmitglied ist ein Jahresabschluss, bestehend aus einer Gewinn- und Verlustrechnung zur Verfügung zu stellen, gegebenenfalls mit Anhang gemäß §§ 21 und 22 Vereinsgesetz 2002.

AUFGABEN DES VORSTANDES

§ 11

(1) Die Vereinsangelegenheiten werden – soweit nicht gemäß § 8 der Generalversammlung vorbehalten – vom Vorstand als Leitung besorgt.

(2) Der Vorstand kann ein Vorstands- oder Vereinsmitglied mit der Geschäftsführung betrauen.

(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines unter Bedachtnahme auf die geltenden Gesetze, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Generalversammlungen.

Insbesondere kommen dem Vorstand folgende Aufgaben zu:

a)    Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,

b)   Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlungen,
 

  1. Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlungen,
  2. Stellung von Anträgen an die Generalversammlungen,
  3. Einberufung außerordentlicher Generalversammlungen,
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  5. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,
  6. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
  7. Besorgung aller Geschäfte, die nicht statutengemäß der Generalversammlung vorbehalten oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind,
  8. Bestellung und Abberufung von Beiratsmitgliedern, Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

§ 12

(1) Der Präsidentin/dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Vereines nach außen. Sie/Er überwacht die Einhaltung der Gesetze, der Vereinsstatuten und der Beschlüsse der Generalversammlung, sie/er führt in der Generalversammlung und in den Sitzungen des Vorstandes den Vorsitz und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlungen. Bei Gefahr im Verzug ist sie/er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Vorstandes oder der Generalversammlung unterliegen, selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch den Vorstand bzw. die Generalversammlung.

(2) Die Kassierin/der Kassier ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereines verantwortlich.

(3) Der Schriftführerin/dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle.

(4) Im Verhinderungsfall treten an die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten, der Kassierin/des Kassiers oder der Schriftführerin/des Schriftführers ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter.

BEHANDLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN

§ 13

(1) Schriftliche Ausfertigungen des Vereines sind von der Präsidentin/vom Präsidenten und von der Schriftführerin/vom Schriftführer zu unterfertigen; wenn sie Geldangelegenheiten betreffen, sind sie von der Präsidentin/vom Präsidenten und von der Kassierin/vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

(2) Werden im Vorstand Ressortverteilungen vorgenommen, kann die Präsidentin/der Präsident seine Zeichnungsbefugnis den jeweiligen Vorstandsmitgliedern – vorausgesetzt der Vorstand stimmt zu – übertragen.

DIE RECHNUNGSPRÜFERINNEN/DIE RECHNUNGSPRÜFER

§ 14

(1) Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (eine/r wird von den Wiener Philharmonikern, eine/r vom Vorstand des Vereins vorgeschlagen). Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.

(2) Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer werden für vier Jahre gewählt. Sie können wiedergewählt werden.

(3) Den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereines, die Prüfung der statutengemäßen Verwendung der Mittel und der ordnungsgemäßen Rechnungslegung gemäß § 21 Vereinsgesetz 2002. Den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern ist jederzeit Einsicht in die erforderlichen Unterlagen (insbesondere in die Geschäftsbücher und sonstigen Belege des Vereines) zu gewähren. Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer sind berechtigt, Aufklärungen zu verlangen und berichten dem Vorstand als Leitungsorgan sowie der Generalversammlung über ihre Feststellungen gemäß § 21, gegebenenfalls gemäß § 22 Vereinsgesetz 2002.

Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer sinngemäß die Bestimmungen des § 9 (5).

DER BEIRAT

§ 15

(1) Der Beirat der Gesellschaft berät den Vorstand in wissenschaftlichen, künstlerischen und ökonomischen Fragen.

(2) Zu Mitgliedern des Beirates bestellt der Vorstand für die Dauer seiner Funktion geeignete Persönlichkeiten, die – je nach ihrer Aufgabe – auch entsprechend bezeichnet werden können (z.B. als künstlerische Beraterin/künstlerischer Berater).

(3) Die Beiratsmitglieder haben das Recht, an Vorstandssitzungen in beratender Funktion teilzunehmen sowie der Präsidentin/dem Präsidenten Themen für die Tagesordnung vorab schriftlich vorzuschlagen.

DAS SCHIEDSGERICHT

§ 16

(1) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet das Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Je eines ist von den Streitteilen namhaft zu machen. Diese zwei Mitglieder wählen ein drittes Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.

(3) Der Antrag auf Entscheidung durch das Schiedsgericht ist an den Vorstand zu richten. Dieser hat binnen vier Wochen die Streitteile unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, je ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen.

(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder nach Gewährung von Parteiengehör mit Stimmenmehrheit.

(5) Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts ist innerhalb von 14 Tagen nach Entscheidung das schriftliche Rechtsmittel der Berufung an die Generalversammlung zulässig. Der Tag der Verkündigung der Entscheidung zählt bei Berechnung der Frist nicht mit; die Berufung muss am letzten Tag der Frist am Sitz des Vereines eingelangt sein.

DIE AUFLÖSUNG DES VEREINES

§ 17

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss einer außerordentlichen Generalversammlung mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder.

(2) Jene Dauerleihgaben, die bereits vor Auflösung des Vereines der Österreichischen Nationalbibliothek zur Verfügung gestellt wurden, gehen zur Gänze und unentgeltlich in deren Besitz über, sofern keine Verbindlichkeiten oder Liquidationsverpflichtungen bestehen.

(3) Im Falle der freiwilligen Auflösung sowie bei behördlicher Aufhebung des Vereines ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Zif.1 lit. d und e des EStG 1988 zu verwenden.

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