INTERNATIONALE GUSTAV MAHLER GESELLSCHAFT
STATUTEN
(Beschlossen in der Generalversammlung vom 27. Februar 2006)
NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINES
§ 1
(1) Die INTERNATIONALE GUSTAV MAHLER GESELLSCHAFT hat ihren Sitz
in Wien und ist ein gemeinnütziger, nicht auf Gewinn gerichteter
Verein.
(2) Zweck des Vereines ist die wissenschaftliche Erforschung des
Lebens, des Schaffens und der Werke Gustav Mahlers, der Rezeptionsgeschichte
seiner Werke sowie des kunst- und kulturhistorischen Hintergrundes
der Epoche Gustav Mahlers.
(3) Geschlechtsspezifische Bezeichnungen von Funktionen, Vereinsorganen
und -mitgliedern sind geschlechtsneutral zu verstehen. Bei Anwendung
auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische
Form zu verwenden.
MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES
§ 2
(1) Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:
a) Durchführung von Forschungsvorhaben und wissenschaftlichen
Studien- und Lehrveranstaltungen,
b) Dokumentation und Publikation der Forschungsergebnisse einschließlich
der den wissenschaftlichen Anforderungen genügenden kritischen
Gesamtausgabe der Werke Gustav Mahlers,
c) Veranstaltung von Ausstellungen, die dem Forschungs- und Lehrzweck
entsprechen,
d) Führung eines Archivs und einer Fachbibliothek,
e) Herausgabe von Publikationen aller Art, insbesondere von Schriften,
Schall- und Bildträgern,
f) Nutzung elektronischer Medien für die Maßnahmen
gem. lit. a) bis e),
g) Beteiligung an nationalen und internationalen Organisationen
aller Art mit gleichartigen oder ähnlichen Zielsetzungen,
h) sonstige Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes.
(2) Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen;
c) Spenden und Subventionen;
d) sonstige Einkünfte.
ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
§ 3
(1) Mitglieder des Vereins sind:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Unterstützende Mitglieder
c) Fördernde Mitglieder
d) Alle Vereinsfunktionäre (Vereinsorgane) auf Dauer ihrer
Funktion
e) Gründer, welche einen einmaligen Beitrag leisten, dessen
Mindesthöhe von der Generalversammlung bestimmt wird,
f) Ehrenmitglieder, zu welchen Künstler und Gelehrte ernannt
werden können, die sich um das Werk Gustav Mahlers besonders
verdient gemacht haben, und Persönlichkeiten - auch juristische
Personen -, die sich für die Verwirklichung der Ziele der
Gesellschaft in hervorragender Weise eingesetzt haben.
(2) Die Mitgliedschaft laut lit.a) bis c) wird durch Abgabe der
Beitrittserklärung und Aufnahmsbeschluß des Vorstandes
erworben.
Die Mitgliedschaft der Vereinsfunktionäre beginnt durch Wahl
bzw. Funktionsbestellung.
Gründer werden Mitglied durch Leistung des betreffenden Einmalbetrages.
Die Aufnahme eines Ehrenmitgliedes erfolgt durch Beschluss der
Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt
b) Streichung wegen Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages für
3 aufeinanderfolgende Jahre trotz jährlicher Mahnung
c) Beendigung der Funktion
d) Ausschluss
e) Tod
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
§ 4
(1) Den Mitgliedern stehen folgende Rechte zu:
a) Sitz und Stimme in der Generalversammlung; juristische
Personen üben ihre Mitgliedschaft durch Bevollmächtigte
aus, die persönlich nicht Vereinsmitglied zu sein brauchen,
b) das aktive Wahlrecht in der Generalversammlung,
c) das passive Wahlrecht in der Generalversammlung mit Ausnahme
der Mitglieder, welche juristische Personen sind,
d) Einrichtungen des Vereins zu benützen.
(2) Die Mitglieder haben die Pflicht,
a) den Mitgliedsbeitrag ihrer Kategorie (§ 3 lit. a) bis
c)) bis längstens 30.4. eines jeden Jahres zu bezahlen,
b) Vereinsfunktionen mit der Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften Vereinsorgans auszuüben, wobei die
Verpflichtung zur Leistung des Mitgliedsbeitrages für
die Dauer der Funktion ruht,
c) das Ansehen und die Interessen des Vereines zu wahren und zu
fördern.
GENERALVERSAMMLUNG
§ 5
(1) Die Generalversammlung findet nach Fertigstellung des Jahresabschlusses
alljährlich längstens innerhalb von 9 Monaten nach Ende
des Vereinsjahres am Sitz des Vereines statt.
(2) Auf Beschluss des Vorstandes oder der Generalversammlung,
auf schriftlichen oder begründeten Antrag von mindestens
einem Drittel aller Vereinsmitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
(Abschlussprüfer) hat binnen sechs Wochen eine außerordentliche
Generalversammlung stattzufinden. Sie befasst sich nur mit jenen
Anträgen, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
Die Rechnungsprüfer (Abschlussprüfer) können auch
selbst eine außerordentliche Generalversammlung einberufen,
im Falle der Beschlussunfähigkeit des Vorstandes oder im
Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes sind sie dazu
verpflichtet. Abs. 4 gilt sinngemäß.
(3) Anträge der Vereinsmitglieder und Wahlvorschläge
können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn
sie unter Angabe ihres Inhaltes spätestens zwei Wochen vor
dem Termin der Generalversammlung schriftlich am Sitz des Vereines
einlangen.
(4) Die Einberufung der Generalversammlung hat - abgesehen von
Abs.2 vorletzter Satz - der Vorstand durch Einladung der Vereinsmitglieder
vorzunehmen. Die Einladung muss spätestens vier Wochen vor
dem Zusammentritt der Generalversammlung ergehen. In ihr müssen
Zeitpunkt und Ort der Versammlung genau bezeichnet und die Tagesordnung
bekannt gegeben werden. Die Einberufung kann auch durch Veröffentlichung
in der amtlichen "Wiener Zeitung" erfolgen.
§ 6
(1)Der Vorsitz in der Generalversammlung obliegt dem Präsidenten,
bei seiner Verhinderung dem ältesten anwesenden Vizepräsidenten,
ist kein Vizepräsident anwesend, dem ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied.
(2)Der Präsident hat den Vorsitz nach dem Bericht der Rechnungsprüfer
bzw. des Abschlussprüfers (§ 7 lit. .c) einem Vereinsmitglied
seiner Wahl zu übergeben. Dieses führt die Entlastung
des scheidenden Vorstandes (§ 7 lit. .d) sowie die Wahl des
Vorstandes und der Rechnungsprüfer und/oder des Abschlussprüfers
(§ 7 lit. .e) und f) durch. Der Präsident des gewählten
Vorstandes übernimmt daraufhin den Vorsitz und führt
die Generalversammlung zu Ende.
(3) Die Generalversammlung kann Beschlüsse nur über
die Anträge fassen, die auf der Tagesordnung stehen. Ausgenommen
sind Anträge zur Verhandlungsführung sowie der Antrag
auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.
(4) Die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist bei
Anwesenheit von mindestens vier Vereinsmitgliedern und vier Vorstandsmitgliedern
gegeben. Mangelt der Generalversammlung im Zeitpunkte ihres Beginnes
die Beschlussfähigkeit, so wird sie auf eine Viertelstunde
vertagt und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(5) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden. Beschlüsse auf Änderung der Vereinsstatuten
oder auf Auflösung des Vereines bedürfen einer Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder.
(6) Die Abstimmung erfolgt mündlich. Sie hat schriftlich
und geheim, zu erfolgen, wenn dies mindestens vier Vereinsmitglieder
verlangen.
(7) Juristische Personen als Vereinsmitglieder werden in der Generalversammlung
durch Bevollmächtigte vertreten; sie haben eine Stimme. Die
Bevollmächtigten müssen nicht selbst Vereinsmitglied
sein.
(8) Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Aus diesem müssen insbesondere die Gegenstände der Verhandlung,
die gefassten Beschlüsse und deren statutengemäße
Gültigkeit zu ersehen sein. Das Protokoll ist vom Präsidenten
und vom Schriftführer des neuen Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 7
(1) Den Bestimmungen der Statuten entsprechend hat die Generalversammlung
nach folgender Tagesordnung die ihr vorbehaltenen Aufgaben abzuhandeln:
a) die Entgegennahme, Diskussion und Annahme des Jahresberichtes
des Vorstandes,
b) Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern,
c) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer über
die Gebarung sowie Rechnungslegung gem. § 21 Vereinsgesetz
2002 oder des Abschlussprüfers gem. § 22 iVm 21 Vereinsgesetz
2002,
d) Beschluss über die Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl des Vorstandes,
f) Wahl zweier Rechnungsprüfer oder eines Abschlussprüfers,
g) die Festsetzung der Jahresmitgliedsbeiträge für ordentliche,
unterstützende und fördernde Mitglieder sowie Festsetzung
des Gründerbeitrages,
h) Beschluss über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern,
i) Beschluss über die Berufung gegen den Ausschluss eines
Mitgliedes,
j) Beschluss über Statutenänderungen,
k) Allfälliges
(2) Weiters kann die Generalversammlung den Beschluss auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung fassen.
VORSTAND
§ 8
(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) zwei oder drei Vizepräsidenten
c) vier bis acht weiteren Mitgliedern, darunter dem Kassier und
dem Schriftführer sowie deren Stellvertreter.
(2) Die Funktionsdauer beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Im Falle des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern ist der
Vorstand berechtigt, andere Persönlichkeiten in den Vorstand
zu kooptieren. Die Funktion dieser Mitglieder dauert bis zur Ablehnung
der Kooptierung durch die Generalversammlung bzw. bis zur Neuwahl
des Vorstandes in der Generalversammlung.
(4) Der Präsident, die Vizepräsidenten sowie Kassier,
Schriftführer und deren Stellvertreter werden vom Vorstand
aus dem Kreise seiner Mitglieder gewählt.
(5) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich
ihren Rücktritt erklären; dieser wird jedoch erst mit
der Bestellung eines Nachfolgers, spätestens jedoch drei
Monate nach der Rücktrittserklärung, wirksam. Die Rücktrittserklärung
ist an den Präsidenten, dessen Rücktrittserklärung
an einen Vizepräsidenten, die Rücktrittserklärung
des gesamten Vorstandes an die außerordentliche Generalversammlung
zu richten. Ausscheidende Vorstandsmitglieder haben auf sämtliche
Funktionen, die mit ihrer Mitgliedschaft im Vorstand zusammenhängen,
zu Gunsten ihrer Nachfolger zu verzichten.
(6) Der Vorstand ist verpflichtet, an Stelle vorzeitig ausscheidender
oder ausgeschiedener Vorstandsmitglieder, vorbehaltlich der nachträglichen
Genehmigung durch die Generalversammlung, für seine Amtsdauer
andere Persönlichkeiten zu kooptieren. Von der Beschlussfassung
über die Kooptierung sind ausscheidende Vorstandsmitglieder
ausgeschlossen. Wird jedoch der Vorstand durch das gleichzeitige
Ausscheiden mehrerer Vorstandsmitglieder beschlussunfähig
oder tritt er geschlossen zurück, so obliegt die Ergänzung
des Vorstandes auf die statutengemäße Mitgliederzahl
der außerordentlichen Generalversammlung, die diesfalls
von den Rechnungsprüfern (Abschlussprüfer) einzuberufen
i st (§ 5 A bs. 2).
§ 9
(1) Der Vorstand tritt mindestens dreimal im Jahr zu Sitzungen
zusammen. Auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens
vier Vorstandsmitgliedern oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
hat binnen zwei Wochen eine außerordentliche Sitzung stattzufinden.
Der Präsident kann den Vorstand jederzeit zu einer außerordentlichen
Sitzung einberufen.
(2) Die Einberufung zu den Sitzungen hat der Präsident in
geeigneter Weise vorzunehmen.
(3) Der Vorsitz in den Sitzungen obliegt dem Präsidenten,
bei Verhinderung einem Vizepräsidenten, bei auch deren Verhinderung
dem ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder
zur Sitzung geladen wurden und mindestens vier Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
(5 ) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen;
aus diesem müssen insbesondere die Gegenstände der Verhandlung,
die gefassten Beschlüsse und deren statutengemäße
Gültigkeit zu ersehen sein. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden
und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung
ist binnen vier Wochen jedem Vorstandsmitglied zu übermitteln.
Das Stimmverhalten der Vorstandsmitglieder ist im Protokoll festzuhalten.
(7) Die Ehrenmitglieder und die Rechnungsprüfer sind berechtigt,
den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme beizuwohnen.
(8) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit mit einfacher
Mehrheit eine Geschäftsordnung beschließen, von welcher
er nur mit zwei Drittel Mehrheit wieder abgehen kann.
(9)Jedem Vorstandsmitglied ist eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung
samt Vermögensübersicht, gegebenenfalls ein Jahresabschluss,
gegebenenfalls mit Anhang gem. § 21 und 22 Vereinsgesetz
2002 zur Verfügung zu stellen.
§ 10
(1)Die Vereinsangelegenheiten werden - soweit nicht gemäß
§ 7 der Generalversammlung vorbehalten - vom Vorstand als
Leitungsorgan besorgt.
(2) D er Vorstand kann aus seiner Mitte ein Vorstandsmitglied
mit der Geschäftsführung betrauen. Dieses führt
die Bezeichnung "geschäftsführendes Vorstandsmitglied"
oder "Generalsekretär".
(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines unter Bedachtnahme
auf die geltenden Gesetze, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse
der Generalversammlungen. Insbesondere kommen dem Vorstand folgende
Aufgaben zu:
a) Beschluss über den Jahresvoranschlag und Genehmigung des
Rechenschaftsberichtes,
b) Vorbereitung der Generalversammlungen,
c) Einberufung der Generalversammlungen,
d) Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlungen,
e) Verwaltung des Vereinsvermögens,
f) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern,
g) Bestellung von Organen der Vereinsexekutive und der Abschluss
von Dienstverträgen mit ihnen,
h) Informationspflicht gem. § 20 Vereinsgesetz 2002,
i) Besorgung aller Geschäfte, die nicht statutengemäß
der Generalversammlung vorbehalten oder einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind,
j) Stellung von Anträgen an die Generalversammlungen,
k) Einberufung außerordentlicher Generalversammlungen.
§ 11
(1) Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Vereins nach
außen. Er überwacht die Einhaltung der Gesetze, der
Vereinsstatuten und der Beschlüsse der Generalversammlungen,
er führt in der Generalversammlung und in den Sitzungen des
Vorstandes den Vorsitz, sorgt für die Durchführung der
Beschlüsse der Generalversammlungen und des Vorstandes und
erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte. Bei Gefahr in Verzug
ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung
des Vorstandes unterliegen, selbständig Anordnungen zu treffen;
diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung
durch den Vorstand.
(2) Der Kassier ist für die ordnungsmäßige Gebarung
des Vereines verantwortlich.
(3) Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle.
Er fungiert auch als Hilfskraft des Präsidenten.
(4) Die Vizepräsidenten und die Stellvertreter des Kassiers
und des Schriftführers vertreten im Verhinderungsfalle.
§ 12
(1) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines
sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, sofern sie
Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier
gemeinsam zu unterzeichnen. Alltägliche Schriftstücke
von untergeordneter Bedeutung können vom Präsidenten
ohne Gegenzeichnung gefertigt werden.
(2) Im Falle der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes gem. §
10 A bs.2 sind dessen Befugnisse vom Vorstand schriftlich festzulegen.
(3) Werden im Vorstand Ressortverteilungen vorgenommen, kann der
Präsident seine Zeichnungsbefugnis betreffend alltägliche
Schriftstücke den jeweiligen Vorstandsmitgliedern - vorausgesetzt,
der Vorstand stimmt zu - übertragen.
DIE RECHNUNGSPRÜFER
§ 13
(1) Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer.
Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglied
des Vorstandes sein.
(2) Die Rechnungsprüfer werden für ein Jahr gewählt.
Sie können wiedergewählt werden.
(3) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der
finanziellen Gebarung des Vereines, die Prüfung der statutengemäßen
Verwendung der Mittel und der jährlichen Rechnungslegung
gem. § 21 Vereinsgesetz 2002, dem Abschlussprüfer obliegt
darüber hinaus gegebenenfalls die Prüfung gem. §
22 Vereinsgesetz 2002. Den Rechnungsprüfern (dem Abschlussprüfer)
ist jederzeit Einsicht in die Korrespondenz, die Geschäftsbücher
und die sonstigen Belege des Vereines zu gewähren. Rechnungsprüfer
oder Abschlussprüfer sind berechtigt, Aufklärungen zu
verlangen und berichten dem Vorstand als Leitungsorgan sowie der
Generalversammlung über ihre Feststellungen gem. § 21,
gegebenenfalls gem. § 22 Vereinsgesetz 2002.
(4) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß
die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 und 5.
(5) Die Wahl der Rechnungsprüfer entfällt für Rechnungsjahre,
für die ein Abschlussprüfer gewählt wird, der auch
deren statutengemäße Obliegenheiten zu übernehmen
hat.
DAS SCHIEDSGERICHT
§ 14
(1) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet
das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern
zusammen. Je eines ist von den Streitteilen namhaft zu machen.
Diese zwei Mitglieder wählen ein drittes Vereinsmitglied
zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
(3) Der Antrag auf Entscheidung durch das Schiedsgericht ist an
den Vorstand zu richten. Dieser hat binnen vier Wochen die Streitteile
unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, je ein Mitglied
des Schiedsgerichtes namhaft zu machen.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit
aller seiner Mitglieder mit Stimmenmehrheit.
(5) Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist innerhalb
von 14 Tagen nach Entscheidung das schriftliche Rechtsmittel der
Berufung an die Generalversammlung zulässig. Der Tag der
Verkündung der Entscheidung zählt bei Berechnung der
Frist nicht mit; die Berufung muss am letzten Tag der Frist am
Sitz des Vereines eingelangt sein.
DAS VEREINSJAHR
§ 15
(1) Das Vereinsjahr ist mit dem Kalenderjahr ident.
AUFHEBUNG VON BESCHLÜSSEN DER VEREINSORGANE
§ 16
(1) Beschlüsse von Vereinsorganen, die mit einem Formmangel
behaftet sind, können von einer außerordentlichen Generalversammlung
aufgehoben werden.
DIE AUFLÖSUNG DES VEREINES
§ 17
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines erfolgt durch
Beschluss einer außerordentlichen Generalversammlung mit
zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder.
(2) Im Falle der freiwilligen oder behördlichen Auflösung
ist das nach Durchführung der Abwicklung allfällig verbleibende
Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne
der § 34 ff BAO zu verwenden, die dem Vereinszweck gem. §
2 möglichst nahe kommen. Zu diesem Zweck ist das Vermögen
der österreichischen Nationalbibliothek und der österreichischen
Akademie der Wissenschaften zu gleichen Teilen zu übergeben,
sofern nicht gesetzliche Vorschriften eine andere Regelung vorschreiben.
(3) Im Falle des Wegfalls des gemeinnützigen Zweckes gilt
Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass nur das
seitens der öffentlichen Hand herrührende Vermögen
entsprechend zu übergeben ist.