INTERNATIONALE GUSTAV MAHLER GESELLSCHAFT


STATUTEN


(Beschlossen in der Generalversammlung vom 27. Februar 2006)


NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINES


§ 1


(1) Die INTERNATIONALE GUSTAV MAHLER GESELLSCHAFT hat ihren Sitz in Wien und ist ein gemeinnütziger, nicht auf Gewinn gerichteter Verein.
(2) Zweck des Vereines ist die wissenschaftliche Erforschung des Lebens, des Schaffens und der Werke Gustav Mahlers, der Rezeptionsgeschichte seiner Werke sowie des kunst- und kulturhistorischen Hintergrundes der Epoche Gustav Mahlers.
(3) Geschlechtsspezifische Bezeichnungen von Funktionen, Vereinsorganen und -mitgliedern sind geschlechtsneutral zu verstehen. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.


MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES


§ 2


(1) Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:

a) Durchführung von Forschungsvorhaben und wissenschaftlichen Studien- und Lehrveranstaltungen,
b) Dokumentation und Publikation der Forschungsergebnisse einschließlich der den wissenschaftlichen Anforderungen genügenden kritischen Gesamtausgabe der Werke Gustav Mahlers,
c) Veranstaltung von Ausstellungen, die dem Forschungs- und Lehrzweck entsprechen,
d) Führung eines Archivs und einer Fachbibliothek,
e) Herausgabe von Publikationen aller Art, insbesondere von Schriften, Schall- und Bildträgern,
f) Nutzung elektronischer Medien für die Maßnahmen gem. lit. a) bis e),
g) Beteiligung an nationalen und internationalen Organisationen aller Art mit gleichartigen oder ähnlichen Zielsetzungen,
h) sonstige Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes.

(2) Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:

a) Mitgliedsbeiträge;
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen;
c) Spenden und Subventionen;
d) sonstige Einkünfte.
ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
§ 3
(1) Mitglieder des Vereins sind:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Unterstützende Mitglieder
c) Fördernde Mitglieder
d) Alle Vereinsfunktionäre (Vereinsorgane) auf Dauer ihrer Funktion
e) Gründer, welche einen einmaligen Beitrag leisten, dessen Mindesthöhe von der Generalversammlung bestimmt wird,
f) Ehrenmitglieder, zu welchen Künstler und Gelehrte ernannt werden können, die sich um das Werk Gustav Mahlers besonders verdient gemacht haben, und Persönlichkeiten - auch juristische Personen -, die sich für die Verwirklichung der Ziele der Gesellschaft in hervorragender Weise eingesetzt haben.

(2) Die Mitgliedschaft laut lit.a) bis c) wird durch Abgabe der Beitrittserklärung und Aufnahmsbeschluß des Vorstandes erworben.
Die Mitgliedschaft der Vereinsfunktionäre beginnt durch Wahl bzw. Funktionsbestellung.
Gründer werden Mitglied durch Leistung des betreffenden Einmalbetrages.
Die Aufnahme eines Ehrenmitgliedes erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt
b) Streichung wegen Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages für 3 aufeinanderfolgende Jahre trotz jährlicher Mahnung
c) Beendigung der Funktion
d) Ausschluss
e) Tod


RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER


§ 4


(1) Den Mitgliedern stehen folgende Rechte zu:

a) Sitz und Stimme in der Generalversammlung; juristische
Personen üben ihre Mitgliedschaft durch Bevollmächtigte aus, die persönlich nicht Vereinsmitglied zu sein brauchen,
b) das aktive Wahlrecht in der Generalversammlung,
c) das passive Wahlrecht in der Generalversammlung mit Ausnahme der Mitglieder, welche juristische Personen sind,
d) Einrichtungen des Vereins zu benützen.
(2) Die Mitglieder haben die Pflicht,
a) den Mitgliedsbeitrag ihrer Kategorie (§ 3 lit. a) bis c)) bis längstens 30.4. eines jeden Jahres zu bezahlen,
b) Vereinsfunktionen mit der Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften Vereinsorgans auszuüben, wobei die
Verpflichtung zur Leistung des Mitgliedsbeitrages für
die Dauer der Funktion ruht,
c) das Ansehen und die Interessen des Vereines zu wahren und zu fördern.


GENERALVERSAMMLUNG


§ 5


(1) Die Generalversammlung findet nach Fertigstellung des Jahresabschlusses alljährlich längstens innerhalb von 9 Monaten nach Ende des Vereinsjahres am Sitz des Vereines statt.

(2) Auf Beschluss des Vorstandes oder der Generalversammlung, auf schriftlichen oder begründeten Antrag von mindestens einem Drittel aller Vereinsmitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer (Abschlussprüfer) hat binnen sechs Wochen eine außerordentliche Generalversammlung stattzufinden. Sie befasst sich nur mit jenen Anträgen, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
Die Rechnungsprüfer (Abschlussprüfer) können auch selbst eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, im Falle der Beschlussunfähigkeit des Vorstandes oder im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes sind sie dazu verpflichtet. Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Anträge der Vereinsmitglieder und Wahlvorschläge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie unter Angabe ihres Inhaltes spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich am Sitz des Vereines einlangen.

(4) Die Einberufung der Generalversammlung hat - abgesehen von Abs.2 vorletzter Satz - der Vorstand durch Einladung der Vereinsmitglieder vorzunehmen. Die Einladung muss spätestens vier Wochen vor dem Zusammentritt der Generalversammlung ergehen. In ihr müssen Zeitpunkt und Ort der Versammlung genau bezeichnet und die Tagesordnung bekannt gegeben werden. Die Einberufung kann auch durch Veröffentlichung in der amtlichen "Wiener Zeitung" erfolgen.


§ 6


(1)Der Vorsitz in der Generalversammlung obliegt dem Präsidenten, bei seiner Verhinderung dem ältesten anwesenden Vizepräsidenten, ist kein Vizepräsident anwesend, dem ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(2)Der Präsident hat den Vorsitz nach dem Bericht der Rechnungsprüfer bzw. des Abschlussprüfers (§ 7 lit. .c) einem Vereinsmitglied seiner Wahl zu übergeben. Dieses führt die Entlastung des scheidenden Vorstandes (§ 7 lit. .d) sowie die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer und/oder des Abschlussprüfers (§ 7 lit. .e) und f) durch. Der Präsident des gewählten Vorstandes übernimmt daraufhin den Vorsitz und führt die Generalversammlung zu Ende.

(3) Die Generalversammlung kann Beschlüsse nur über die Anträge fassen, die auf der Tagesordnung stehen. Ausgenommen sind Anträge zur Verhandlungsführung sowie der Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.

(4) Die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens vier Vereinsmitgliedern und vier Vorstandsmitgliedern gegeben. Mangelt der Generalversammlung im Zeitpunkte ihres Beginnes die Beschlussfähigkeit, so wird sie auf eine Viertelstunde vertagt und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.

(5) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse auf Änderung der Vereinsstatuten oder auf Auflösung des Vereines bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(6) Die Abstimmung erfolgt mündlich. Sie hat schriftlich und geheim, zu erfolgen, wenn dies mindestens vier Vereinsmitglieder verlangen.

(7) Juristische Personen als Vereinsmitglieder werden in der Generalversammlung durch Bevollmächtigte vertreten; sie haben eine Stimme. Die Bevollmächtigten müssen nicht selbst Vereinsmitglied sein.

(8) Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Aus diesem müssen insbesondere die Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und deren statutengemäße Gültigkeit zu ersehen sein. Das Protokoll ist vom Präsidenten und vom Schriftführer des neuen Vorstandes zu unterzeichnen.


§ 7


(1) Den Bestimmungen der Statuten entsprechend hat die Generalversammlung nach folgender Tagesordnung die ihr vorbehaltenen Aufgaben abzuhandeln:

a) die Entgegennahme, Diskussion und Annahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern,
c) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer über die Gebarung sowie Rechnungslegung gem. § 21 Vereinsgesetz 2002 oder des Abschlussprüfers gem. § 22 iVm 21 Vereinsgesetz 2002,
d) Beschluss über die Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl des Vorstandes,
f) Wahl zweier Rechnungsprüfer oder eines Abschlussprüfers,
g) die Festsetzung der Jahresmitgliedsbeiträge für ordentliche, unterstützende und fördernde Mitglieder sowie Festsetzung des Gründerbeitrages,
h) Beschluss über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern,
i) Beschluss über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes,
j) Beschluss über Statutenänderungen,
k) Allfälliges

(2) Weiters kann die Generalversammlung den Beschluss auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung fassen.


VORSTAND


§ 8


(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus:

a) dem Präsidenten
b) zwei oder drei Vizepräsidenten
c) vier bis acht weiteren Mitgliedern, darunter dem Kassier und dem Schriftführer sowie deren Stellvertreter.

(2) Die Funktionsdauer beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Im Falle des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand berechtigt, andere Persönlichkeiten in den Vorstand zu kooptieren. Die Funktion dieser Mitglieder dauert bis zur Ablehnung der Kooptierung durch die Generalversammlung bzw. bis zur Neuwahl des Vorstandes in der Generalversammlung.

(4) Der Präsident, die Vizepräsidenten sowie Kassier, Schriftführer und deren Stellvertreter werden vom Vorstand aus dem Kreise seiner Mitglieder gewählt.

(5) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären; dieser wird jedoch erst mit der Bestellung eines Nachfolgers, spätestens jedoch drei Monate nach der Rücktrittserklärung, wirksam. Die Rücktrittserklärung ist an den Präsidenten, dessen Rücktrittserklärung an einen Vizepräsidenten, die Rücktrittserklärung des gesamten Vorstandes an die außerordentliche Generalversammlung zu richten. Ausscheidende Vorstandsmitglieder haben auf sämtliche Funktionen, die mit ihrer Mitgliedschaft im Vorstand zusammenhängen, zu Gunsten ihrer Nachfolger zu verzichten.

(6) Der Vorstand ist verpflichtet, an Stelle vorzeitig ausscheidender oder ausgeschiedener Vorstandsmitglieder, vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung durch die Generalversammlung, für seine Amtsdauer andere Persönlichkeiten zu kooptieren. Von der Beschlussfassung über die Kooptierung sind ausscheidende Vorstandsmitglieder ausgeschlossen. Wird jedoch der Vorstand durch das gleichzeitige Ausscheiden mehrerer Vorstandsmitglieder beschlussunfähig oder tritt er geschlossen zurück, so obliegt die Ergänzung des Vorstandes auf die statutengemäße Mitgliederzahl der außerordentlichen Generalversammlung, die diesfalls von den Rechnungsprüfern (Abschlussprüfer) einzuberufen i st (§ 5 A bs. 2).


§ 9


(1) Der Vorstand tritt mindestens dreimal im Jahr zu Sitzungen zusammen. Auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens vier Vorstandsmitgliedern oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer hat binnen zwei Wochen eine außerordentliche Sitzung stattzufinden. Der Präsident kann den Vorstand jederzeit zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen.

(2) Die Einberufung zu den Sitzungen hat der Präsident in geeigneter Weise vorzunehmen.

(3) Der Vorsitz in den Sitzungen obliegt dem Präsidenten, bei Verhinderung einem Vizepräsidenten, bei auch deren Verhinderung dem ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zur Sitzung geladen wurden und mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(5 ) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen; aus diesem müssen insbesondere die Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und deren statutengemäße Gültigkeit zu ersehen sein. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung ist binnen vier Wochen jedem Vorstandsmitglied zu übermitteln. Das Stimmverhalten der Vorstandsmitglieder ist im Protokoll festzuhalten.

(7) Die Ehrenmitglieder und die Rechnungsprüfer sind berechtigt, den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme beizuwohnen.

(8) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung beschließen, von welcher er nur mit zwei Drittel Mehrheit wieder abgehen kann.

(9)Jedem Vorstandsmitglied ist eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht, gegebenenfalls ein Jahresabschluss, gegebenenfalls mit Anhang gem. § 21 und 22 Vereinsgesetz 2002 zur Verfügung zu stellen.


§ 10


(1)Die Vereinsangelegenheiten werden - soweit nicht gemäß § 7 der Generalversammlung vorbehalten - vom Vorstand als Leitungsorgan besorgt.

(2) D er Vorstand kann aus seiner Mitte ein Vorstandsmitglied mit der Geschäftsführung betrauen. Dieses führt die Bezeichnung "geschäftsführendes Vorstandsmitglied" oder "Generalsekretär".

(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines unter Bedachtnahme auf die geltenden Gesetze, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Generalversammlungen. Insbesondere kommen dem Vorstand folgende Aufgaben zu:

a) Beschluss über den Jahresvoranschlag und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes,
b) Vorbereitung der Generalversammlungen,
c) Einberufung der Generalversammlungen,
d) Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlungen,
e) Verwaltung des Vereinsvermögens,
f) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern,
g) Bestellung von Organen der Vereinsexekutive und der Abschluss von Dienstverträgen mit ihnen,
h) Informationspflicht gem. § 20 Vereinsgesetz 2002,
i) Besorgung aller Geschäfte, die nicht statutengemäß der Generalversammlung vorbehalten oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind,
j) Stellung von Anträgen an die Generalversammlungen,
k) Einberufung außerordentlicher Generalversammlungen.


§ 11


(1) Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Vereins nach außen. Er überwacht die Einhaltung der Gesetze, der Vereinsstatuten und der Beschlüsse der Generalversammlungen, er führt in der Generalversammlung und in den Sitzungen des Vorstandes den Vorsitz, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlungen und des Vorstandes und erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Vorstandes unterliegen, selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch den Vorstand.

(2) Der Kassier ist für die ordnungsmäßige Gebarung des Vereines verantwortlich.

(3) Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle. Er fungiert auch als Hilfskraft des Präsidenten.

(4) Die Vizepräsidenten und die Stellvertreter des Kassiers und des Schriftführers vertreten im Verhinderungsfalle.


§ 12


(1) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, sofern sie Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam zu unterzeichnen. Alltägliche Schriftstücke von untergeordneter Bedeutung können vom Präsidenten ohne Gegenzeichnung gefertigt werden.

(2) Im Falle der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes gem. § 10 A bs.2 sind dessen Befugnisse vom Vorstand schriftlich festzulegen.

(3) Werden im Vorstand Ressortverteilungen vorgenommen, kann der Präsident seine Zeichnungsbefugnis betreffend alltägliche Schriftstücke den jeweiligen Vorstandsmitgliedern - vorausgesetzt, der Vorstand stimmt zu - übertragen.


DIE RECHNUNGSPRÜFER


§ 13


(1) Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.

(2) Die Rechnungsprüfer werden für ein Jahr gewählt. Sie können wiedergewählt werden.

(3) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereines, die Prüfung der statutengemäßen Verwendung der Mittel und der jährlichen Rechnungslegung gem. § 21 Vereinsgesetz 2002, dem Abschlussprüfer obliegt darüber hinaus gegebenenfalls die Prüfung gem. § 22 Vereinsgesetz 2002. Den Rechnungsprüfern (dem Abschlussprüfer) ist jederzeit Einsicht in die Korrespondenz, die Geschäftsbücher und die sonstigen Belege des Vereines zu gewähren. Rechnungsprüfer oder Abschlussprüfer sind berechtigt, Aufklärungen zu verlangen und berichten dem Vorstand als Leitungsorgan sowie der Generalversammlung über ihre Feststellungen gem. § 21, gegebenenfalls gem. § 22 Vereinsgesetz 2002.

(4) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 und 5.

(5) Die Wahl der Rechnungsprüfer entfällt für Rechnungsjahre, für die ein Abschlussprüfer gewählt wird, der auch deren statutengemäße Obliegenheiten zu übernehmen hat.


DAS SCHIEDSGERICHT


§ 14


(1) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet das Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Je eines ist von den Streitteilen namhaft zu machen. Diese zwei Mitglieder wählen ein drittes Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.

(3) Der Antrag auf Entscheidung durch das Schiedsgericht ist an den Vorstand zu richten. Dieser hat binnen vier Wochen die Streitteile unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, je ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft zu machen.

(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit Stimmenmehrheit.

(5) Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist innerhalb von 14 Tagen nach Entscheidung das schriftliche Rechtsmittel der Berufung an die Generalversammlung zulässig. Der Tag der Verkündung der Entscheidung zählt bei Berechnung der Frist nicht mit; die Berufung muss am letzten Tag der Frist am Sitz des Vereines eingelangt sein.


DAS VEREINSJAHR


§ 15


(1) Das Vereinsjahr ist mit dem Kalenderjahr ident.


AUFHEBUNG VON BESCHLÜSSEN DER VEREINSORGANE


§ 16


(1) Beschlüsse von Vereinsorganen, die mit einem Formmangel behaftet sind, können von einer außerordentlichen Generalversammlung aufgehoben werden.


DIE AUFLÖSUNG DES VEREINES


§ 17


(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss einer außerordentlichen Generalversammlung mit zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder.

(2) Im Falle der freiwilligen oder behördlichen Auflösung ist das nach Durchführung der Abwicklung allfällig verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 34 ff BAO zu verwenden, die dem Vereinszweck gem. § 2 möglichst nahe kommen. Zu diesem Zweck ist das Vermögen der österreichischen Nationalbibliothek und der österreichischen Akademie der Wissenschaften zu gleichen Teilen zu übergeben, sofern nicht gesetzliche Vorschriften eine andere Regelung vorschreiben.

(3) Im Falle des Wegfalls des gemeinnützigen Zweckes gilt Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass nur das seitens der öffentlichen Hand herrührende Vermögen entsprechend zu übergeben ist.